Riester, Rürup und Co. - Zugriffsschutz bei Pfändung und ALG II?
Staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge sind in gewissem Umfang gegen die Pfändung durch Gläubiger und den Zugriff des Sozialamtes bei einem Antrag auf ALG II geschützt. Während der Ansparphase haben Vertragsinhaber keinen Zugriff auf ihr Vermögen – es kann deshalb auch nicht verwertet beziehungsweise als Ausschlussgrund für Leistungen im Rahmen von Arbeitslosengeld II (ALG II, „Hartz IV“)) angesehen werden.
Dieser Zugriffsschutz gilt für Riester-Verträge ebenso wie für die Basisrente. Er ist allerdings auf die Ansparphase beschränkt. In der Auszahlungsphase können die Rentenzahlungen durch Gläubiger gepfändet und vom Arbeits- oder Sozialamt als Einkommen angerechnet werden.
Wichtig: Von der Pfändung ausgenommen sind nur Vertragsguthaben, die staatlich gefördert werden. Leisten Vertragsinhaber Überzahlung, gilt der gesetzliche Pfändungsschutz nicht für die Teile der Einzahlungen und den aus diesen resultierenden Beträgen, die förderunschädlich dem Vertrag entnommen werden könnten. Dies sollte insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn ein Rentenversicherungsvertrag eine Beitragsdynamik vorsieht.