Hält sich nicht an Zusagen
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Nachteile:
wenig kulant und undurchsichtig in vertraglichen Bestimmungen
DAS hat in einem Forderungsstreit zunächst Kostenübernahme zugesichert . Die Gerichtsverhandlung endete mit einem Vergleich bei dem die Hauptforderung von der gegnerischen Partei bezahlt wurde und die Kosten des Verfahrens wie folgt aufgeteil twurden:
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte die Gerichtskosten sowie 50% der mit der Klage geltendgemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40€ ; im Übrigen trägt jede Partei die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung selbst.
Die DAS vertritt die Auffasssung, dass wir in der Sache voll obsiegt haben und folglich die Gegenseite die Anwaltskosten zu übernehmen habe und deshalb eine Zahlung überflüssig sei.
Gerichtlicher Vergleich und Sinn für Kosteneinsparung durch Beendigung des Streit sind für den DAS kein Argument. Sie verweist auf das Kleingedruckte:
Bei einem Vergleich trägt sie die Kosten nur im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen.
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