Grundsätzlich soll eine andauernde Pflegebedürftigkeit überwunden werden. Aus diesem Grunde prüft jede Krankenkasse, welche Form der Rehabilitation für den Betroffenen in Frage kommt. Die Hilfebedürftigkeit wird dabei in Pflegestufen eingeteilt.
Welche Leistungen im Einzelnen vom Versicherten in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht nur vom Sozialmedizinischen Dienst geprüft, sondern auch in Pflegestufen unterteilt. Diese sind vom Gesetzgeber festgelegt, damit unterschiedliche Anforderungen von Pflegebedürftigen Rechnung getragen wird. Mit diesen drei Pflegestufen sind auch Höchstbeträge für die zu erbringenden Leistungen definiert. In die Pflegestufe 1 wird der Betroffene eingestuft, der erheblich pflegebedürftig ist. Schwerpflegebedürftige werden der Pflegestufe 2 zugeordnet. Zur Pflegestufe 3 schließlich gehören Schwerstpflegebedürftige.
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