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Ratgeber: Kfz-Versicherungen

Ver­si­che­rungs­um­fang einer Kfz-​Teil­kas­ko­ver­si­che­rung

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige, zusätzliche Versicherung zur Kfz- Haftpflichtversicherung. Diese geht für Schäden an fremden Fahrzeugen und dem Unfallgegner in Leistung, während eigene Schäden nicht erstattet werden. Eine Kaskoversicherung dagegen stockt den Versicherungsschutz durch die herkömmliche Kfz-Haftpflichtversicherung auf und zahlt auch für einen Schaden am eigenen Fahrzeug. Der Umfang dieses zusätzlichen Versicherungsschutzes kann individuell gestaltet werden, wobei zwischen einer Teil- und einer Vollkaskoversicherung unterschieden wird. Möglich sind hierbei auch Selbstbeteiligungsvarianten.

Grundsätzlich zahlt die Teilkaskoversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch Beschädigung oder Zerstörung entstehen. Ebenso zahlt sie für den Verlust des Fahrzeugs. Schäden müssen nachweisbar durch einen Brand, Sturm, Blitzschlag, Hagel oder Diebstahl hervorgerufen worden sein. Mitversichert sind auch Wildschäden und Glasbruch. Schäden an der Verkabelung durch einen Kurzschluss sind ebenfalls im Versicherungsschutz enthalten.

Kein Schadenfreiheitsrabatt

Grundsätzlich wird bei der Teilkaskoversicherung kein Schadenfreiheitsrabatt berechnet. Die einzelnen Deckungsvarianten resultieren aus der unterschiedlichen Höhe der Selbstbehalte. Je höher der vereinbarte Selbstbehalt ist, desto niedriger fallen die Beiträge aus. Tarife werden mit und ohne Selbstbehalt angeboten.

Wann zahlt die Versicherung nicht?

Die Versicherung muss nicht zwingend für jeden Schaden aufkommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden.

So muss beispielsweise die Versicherung bei einem Dienstahl nicht in voller Höhe in Leistung gehen, wenn keine von der jeweiligen Versicherung anerkannte Wegfahrsperre installiert war. Selbstverständlich geht kein Versicherer in Leistung, wenn ein Schaden gewollt herbei geführt wurde. In der Vergangenheit musste bei grober Fahrlässigkeit die Versicherung überhaupt nichts bezahlen. Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass die Versicherung lediglich einen Teilbetrag verweigern darf, wobei sich die Höhe der Kürzungen nach der Schwere der Fahrlässigkeit richtet.

von Astrid Albrecht-Sierleja

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